ist die Schlepp & Berge GmbH nach eigenem Ermessen berechtigt, das betreffende Fahrzeug auf Kosten des Nutzers abzuschleppen und auf ihrem Betriebsgelände (siehe Aushang) abzustellen.
4.5. Der Nutzer, dessen Fahrzeug abgeschleppt wurde, verpflichtet sich, der Schlepp & Berge GmbH im Falle einer Abschleppung nach Pkt. 4.4. dieser Parkordnung die Abschleppkosten und eine Standgebühr je angefangenem Kalendertag zu bezahlen.
4.6. Die jeweils gültigen Tarife der Schlepp & Berge GmbH sind dem Aushang zu entnehmen.
4.7. Wird ein abgeschlepptes Fahrzeug nicht binnen 30 Tagen vom Betriebsgelände der Schlepp & Berge GmbH (siehe Aushang) abgeholt, ist diese berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Nutzers zu entsorgen.
5.
5.1. Zur Sicherung aller Forderungen des Parkplatzbetreibers und der Schlepp & Berge GmbH steht diesen ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug selbst dann zu, wenn es nicht im Eigentum des Nutzers, sondern eines Dritten steht.
5.2. Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechts können der Parkplatzbetreiber und die von ihm beauftragte Schlepp & Berge GmbH durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeugs verhindern.
5.3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann durch die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung verhindert werden.
5.4. Der Parkplatzbetreiber behält sich das Recht vor, einzelne Personen und / oder Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen von der Benützung dieses Parkplatzes auszuschließen.
6.
6.1. Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
6.2. Es gilt der allgemeine Gerichtsstand für Verbraucher. Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht in 6020 Innsbruck ausschließlich zuständig.